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   BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85   

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BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85 (https://dejure.org/1988,1125)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1988 - IVb ZB 11/85 (https://dejure.org/1988,1125)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1988 - IVb ZB 11/85 (https://dejure.org/1988,1125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zur Milderung oder Vermeidung einzelner Härtefälle - Irreparable Belastungen für den Zeitabschnitt zwischen dem Eintritt des ersten und zweiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Unbillige Härte - Anwartschaft - Betriebliche Altersversorung - Zusatzversicherungen - Öffentlicher Dienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587c Nr. 1
    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 898
  • MDR 1988, 763
  • FamRZ 1988, 822
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ist bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).

    Die weitere Beschwerde zeigt zutreffend auf, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) - auch bei Berücksichtigung der Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2317) und dabei insbesondere nach Einführung des § 10a VAHRG - gleichwohl für bestimmte Fallgestaltungen nicht befriedigend gelöst werden kann.

    Einer derartigen Lösung - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats - steht jedoch entgegen, daß die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, wie die tatsächliche Entwicklung seit Erlaß des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) bestätigt hat, vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch insbesondere der Höhe nach, als unverfallbar behandelt werden kann.

    Ebenso wenig haben die genannten gesetzlichen Neuregelungen eine Änderung des aus dem Bereich des Arbeitsrechts stammenden Begriffes der Unverfallbarkeit und seiner Bedeutung für den Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 164 ff) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] beabsichtigt und herbeigeführt.

    Dies gilt für Anwartschaften des Verpflichteten in gleicher Weise wie für Anwartschaften des Berechtigten (BGH FamRZ 1982, 899 ff, 906).

    Sie haben sich damit in der Tat als nach Grund und Höhe unverfallbar, nämlich von der späteren Entwicklung unabhängig erwiesen (vgl. BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81].

    Ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versorgungsrente nach alledem bei Ehezeitende schon dem Grunde nach nicht mit Sicherheit - wenn auch mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu jedoch BGHZ 84, 158, 182, 183) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]- damit jedoch letztlich nicht unverfallbar, so ist darüber wicklung abhängig, daß sie den Anforderungen an die Unverfallbarkeit der Höhe nach keinesfalls genügt.

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Das Gesetz vom 8. Dezember 1986 hat im Gegenteil auf dem Boden des aus dem Arbeitsrecht übernommenen Verständnisses der Unverfallbarkeit für den Bereich des Versorgungsausgleichs bestimmte Härtefälle gemildert und zugleich den Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 364, 386 ff) - über die Regelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich hinaus weiter eingeschränkt.

    Soweit die weitere Beschwerde diesen, in den noch verbliebenen Fällen seiner Anwendbarkeit für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 63, 88; 71, 364), ist ihrer Rüge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 der Boden entzogen.

    So hat das Bundesverfassungsgericht selbst in dem Urteil vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394) nur die ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter den Voraussetzungen des § 2 VAHRG für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschrieben, in welcher Weise er einen Ausgleich schaffen müsse und daß hierbei jegliche Form des schuldrechtlichen Ausgleichs - ohne Ausnahme - zu vermeiden sei.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Die hiermit angesprochene Frage ist, wie schon das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 53, 257, 308 unter IV), eine solche der steuerrechtlichen Behandlung und nicht des Versorgungsausgleichs (vgl. auch BGHZ 74, 86, 102; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Soweit die weitere Beschwerde diesen, in den noch verbliebenen Fällen seiner Anwendbarkeit für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn nicht für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 63, 88; 71, 364), ist ihrer Rüge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 der Boden entzogen.
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs - eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten - in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 1).
  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 876/81

    Ermittlung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Abhilfe kann hier allenfalls im Einzelfall durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB geschaffen werden, und zwar in der Form, daß der unter Berücksichtigung der Anwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die statische Versicherungsrente ermittelte auszugleichende Betrag - zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse - nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB angemessen herabgesetzt wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 876/81 = FamRZ 1985, 797).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs - eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten - in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 1).
  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 36/87

    Einbeziehung einer ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf die dynamische

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85
    Wie der Bundesminister des Inneren und die Rheinische Zusatzversorgungskasse in Übereinstimmung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (als Beteiligte in dem Parallelverfahren IVb ZB 36/87) in ihren Stellungnahmen ausgeführt haben, sind die Versicherungsrenten, da beitrags- bzw. umlagebezogen, seit der Satzungsreform am 1. Januar 1967 bzw. die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes seit 1974 im wesentlichen unverändert geblieben.
  • BVerfG - 1 BvR 807/83 (anhängig)
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar.

    Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der VddB im Rechtsbeschwerdeverfahren trifft die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Senats vom 9. März 1988 (- IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht.

    Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.).

  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Daran hält der BGH auch nach Inkrafttreten des § 10 a VAHRG fest (FamRZ 1988, 822).

    Der BGH hat deshalb keinen Anlaß gesehen, seine Auffassung aufzugeben, wonach Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur dann in den Wertausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auch der Höhe nach unverfallbar sind (BGH FamRZ 1988, 822, 823 f.).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer bis zur regelmäßigen Altersgrenze betriebstreu und erwerbstätig geblieben ist, wird wegen Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung oder wegen der Besonderheiten von Gesamtversorgungssystemen (vgl. dazu BGH FamRZ 1988, 822, 824) häufig eine Änderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erforderlich sein.

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03

    Rechtsstellung eines als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes im

    a) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich gemäß § 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (h.M., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 ­ XII ZB 68/04 ­ zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. März 1988 ­ IVb ZB 169/86 ­ veröffentlicht bei juris; ferner BGHZ 76, 299, 301 ff. = FamRZ 1980, 559 f.; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGH Urteile vom 29. Oktober 1981 ­ IX ZR 83/80 ­ FamRZ 1982, 47, 48 und vom 19. Februar 1987 ­ IX ZR 33/86 ­ NJW-RR 1988, 898 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841 und FamRZ 2004, 1985, 1986; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 9; Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 88).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    An dieser Auffassung hat der Senat auch nach dem Inkrafttreten sowohl des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) als auch des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2317) festgehalten, weil die Neuregelungen den Begriff der Unverfallbarkeit und seine Bedeutung für den Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Neuregelung es nicht rechtfertigt, in der Zusatzversorgung statt der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente fortan die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 9. März 1988 a.a.O. S. 823 f.).

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen

    Nach der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechtslage konnte eine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.) im Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (Senatsbeschluss vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Wie bereits der BGH in seiner nach Inkrafttreten der genannten Neuregelungen ergangenen Entscheidung vom 9. März 1988 (FamRZ 1988, 822) ausgeführt hat, ist nämlich die einmal getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich insofern jedenfalls dann endgültig, wenn etwa der Inhaber der VBL-Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird und es damit auf Dauer bei der statischen Versicherungsrente verbleibt.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Wie bereits der BGH in seiner nach Inkrafttreten der genannten Neuregelungen ergangenen Entscheidung vom 9. März 1988 (FamRZ 1988, 822) ausgeführt hat, ist nämlich die einmal getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich insofern jedenfalls dann endgültig, wenn etwa der Inhaber der VBL-Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird und es damit auf Dauer bei der statischen Versicherungsrente verbleibt.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Wie bereits der BGH in seiner nach Inkrafttreten der genannten Neuregelungen ergangenen Entscheidung vom 9. März 1988 (FamRZ 1988, 822) ausgeführt hat, ist nämlich die einmal getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich insofern jedenfalls dann endgültig, wenn etwa der Inhaber der VBL-Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird und es damit auf Dauer bei der statischen Versicherungsrente verbleibt.

  • OLG Hamburg, 27.07.1988 - 7 UF 26/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anordnung der

    Die geschiedenen Ehegatten haben keine Einwendungen erhoben; die Beteiligte zu 3) hat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1988 (IV b ZB 11/85) hingewiesen, wonach nur unverfallbare Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1988 (Az. IV b ZB 11/85), wonach auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, steht der Auffassung des Senats nicht entgegen.

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Deshalb kann - wie es auch der statistischen Häufigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, Unverfallbarkeit 3 = FamRZ 1988, 822, 824) - erwartet werden, daß der Ehemann später die Möglichkeit haben wird, den öffentlich-rechtlichen Ausgleich der unverfallbar gewordenen Versorgungsrente zu beantragen.
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

    Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86

    Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen

  • OLG Koblenz, 16.03.2020 - 13 UF 88/20

    Abstammung: Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist bei Kenntnis vom Mehrverkehr

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 127/00
  • OLG Celle, 25.05.1989 - 17 UF 136/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Quasisplitting bei

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2000 - 2 UF 188/99

    Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung - schuldrechtlicher

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 2 UF 42/07
  • OLG Hamburg, 21.06.1990 - 2 UF 129/88

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Beschwer eines öffentlich-rechtlichen

  • OLG Celle, 15.11.1989 - 18 UF 129/89

    Rechtmäßigkeit der Durchführung und Berechnung eines Versorgungsausgleiches;

  • OLG Koblenz, 25.10.1988 - 11 UF 295/88

    Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Kindern im

  • OLG Koblenz, 05.07.1988 - 11 UF 592/88

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen des

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